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AGB

I. Allgemeine Vertragsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

1. Ausschließlichkeit
Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind nur unsere schriftlichen Bestätigungen sowie unsere Bedingungen und technische Vorschriften maßgeblich.

2. Vertragsabschluss, Umfang und Schriftform
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, wobei die Schriftform durch Email regelmäßig gewahrt wird.

3. Preis und Zahlung, vorzeitige Fälligkeit, Einschränkung der Aufrechnung
Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk und beruhen auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zu Leistung eine Änderung, so sind wir einseitig berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, dass zwischen Auftragsannahme mindestens 4 Monate vergangen sein müssen. Die gesetzliche MwSt. wird zusätzlich berechnet. Rechnungen – auch über Teillieferungen – sind mangels Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung und Rechnungserhalt bar zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Wechsel, die uns angeboten werden, nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass uns die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist.

Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Preises bei Verzug des Kunden; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des jeweiligen Sollzinssatzes der Banken berechnet. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir uns die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellen, werden unsere Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, von schwebenden Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben daneben das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände herauszuverlangen. Der Auftraggeber ermächtigt uns, die Gegenstände selbst aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt uns ungehinderten Zugang. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

II. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen. Versandkosten sowie die Kosten für Fracht und Verpackung, Verzollung und Entladung trägt der Auftraggeber.

2. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmer oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftragnehmer über.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu sichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt V in Empfang zu nehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

6. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder – falls die Leistung durch den Besteller verzögert bzw. unmöglich gemacht wird – von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Besteller grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem Lager abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Besteller zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß geliefert abgenommen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus dem jeweils zugrunde liegenden Liefervertrag mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Dies gilt auch für die Eventualverbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus Finanzierungsverträgen und Wechselausstellung im Interesse des Auftraggebers).Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25 % des Vorbehaltgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl verpflichtet.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfänder des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich angeschlossen hat. Für diesen Fall gilt der Versicherungsanspruch in vollem Umfang als an den Auftragnehmer abgetreten. Weiterhin ist dem Auftragnehmer der sogenannte Sicherungsschein auszuhändigen.

5. Für den Fall, dass unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wir, so bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.

6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass gemietete und gekaufte Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Im Falle der Vermischung von Miet- mit Kaufgegenständen oder Mietgegenständen des Vermieters und Mietgegenstände Dritter trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, welche der vermischten Gegenstände Mietgegenstände und welche Gegenstände Dritter bzw. Kaufgegenstände sind. In allen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl diejenigen zu bezeichnen und auszusuchen, die als verkauft anzusehen sind und die unter Eigentumsvorbehalt stehen. Dies gilt auch für den Fall eines Konkurses des Auftraggebers.

IV. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt

Der Auftraggeber hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei Unmöglichkeit und Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schaden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind.

V. Das Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts II der Verkauf- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

VI. Mietbedingungen

1. Mietdauer
Die Mietzeit ist im Voraus verbindlich zu Vereinbaren. Die vereinbarte Mietzeit ist zugleich Mindestmietzeit. Preisanpassungen sind im Nachhinein nicht möglich! Der Mietzins beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte unser Lager verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von uns bestimmten Lager.
Aus Dispositionsgründen können wir andere Rückgabeorte festlegen, wobei nachweisliche Mehrkosten für den längeren Transportweg von uns übernommen werden. Treffen Geräte vor Ablauf der Mindestmietzeit wieder im Lager des Vermieters ein, so wird der Mietzins in jedem Fall für die gesamte Mindestmietzeit berechnet.

2. Mietberechnung, Fälligkeit im Voraus, Nebenkosten, Zahlung
Für die Dauer der Miete hat der Auftraggeber die Miete nach unseren Mietsätzen zu entrichten. Die Miete ist im Voraus fällig. Kosten des Hin- und Rücktransportes hat der Auftraggeber zu tragen. Miete und Nebenkosten sind nach Rechnungserhalt in bar oder per Überweisung an den Auftragnehmer zu zahlen.

3. Käufliche Übernahme
Es gelten die zum Zeitpunkt der Übernahme bei uns gültigen Listenpreise.
Eine Kaufübernahme aus einem laufenden Mietvertrag und / oder eine Anrechnung des Mietzins ist Grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Zustand des Mietmaterials, Versicherungspflicht
Die Mietgegenstände werden im einwandfreien Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Der jeweils einwandfreie Zustand gilt vom Auftraggeber als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme des Mietmaterials gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.

Der Auftraggeber hat alle von ihm angemieteten Geräte gegen Diebstahl und Maschinenbruch angemessen zu versichern. Eine Versicherung durch den Auftragnehmer / Vermieter besteht nicht.

5. Auslieferung des Mietmaterial, Wartezeit
Die Auslieferung / Abholung der Mietgegenstände erfolgt regelmäßig auf Kosten und Gefahr des Mieters, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Wird der Auftragnehmer von dem Auftraggeber mit der Auslieferung beauftragt, so trägt der Auftraggeber die entsprechenden Kosten.

Die Auslieferung der Mietgegenstände durch den Auftragnehmer erfolgt regelmäßig „frei Bordsteinkante“; sofern nicht etwas anderen schriftlich vereinbart wurde.

Sollen die Mietgegenstände durch den Auftragnehmer angeliefert werden, so hat der Auftraggeber regelmäßig folgende Umstände sicherzustellen:

- Die Zufahrt zur Abladestelle muss hinreichend tragfähig und für Fahrzeuge bis 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht frei zugänglich sein
- Die Wartezeit zwischen Erreichen der Baustelle und Beginn des Abladens darf nicht mehr als 15. Min betragen
- Be- und Entladen erfolgt durch den Auftraggeber mit bauseits gestelltem Personal und Maschinenequipment.

Für anfallende Wartezeiten, die über eine Zeit von 15min ab Ankunft am Anlieferungsort hinausgehen, werden, auch wenn diese nicht unmittelbar durch den Auftraggeber verschuldet sind, je angefangene Stunde mit einer Pauschale von 120,- € inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

6. Rücklieferung / - gabe des Mietmaterial, Abholanzeige
Die Mietgegenstände sind durch den Auftraggeber/Mieter auf dessen Kosten und Gefahr vollzählig, unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die vollständige Rückgabe der Mietgegenstände hat der Mieter durch eine Empfangsquittung des Vermieters zu beweisen.

Sollen die Mietgegenstände durch den Auftragnehmer abgeholt werden, so steht diesem zwischen dem Eingang der Abholanzeige und der Rückführung eine Mindestfrist von 3 Arbeitstagen zu. Der Auftraggeber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er regelmäßig eine schriftliche Abholanzeige des Auftraggebers/Mieters gegenüber dem Auftragnehmer zu tätigen hat, die mindestens 3 Arbeitstage vor dem gewünschten Abholtermin bei dem Auftragnehmer einzugehen hat. Ohne schriftliche Abholanzeige erfolgt kein Rücktransport durch den Auftragnehmer. Die Mietzeit endet sodann mit Eingang des Material bei dem Auftragnehmer.

7. Weitere besondere Pflichten des Auftraggebers, Beweislastumkehr, Reinigungskosten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Anmeldungen und Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände selbst zu besorgen. Das Material ist ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Alle tragenden Teile dürfen nur nach den auf Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. eingesetzt werden. Diese Tabellen und statische Werte sind vom Mieter bei dem Vermieter anzufordern. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind genau zu befolgen.

Treten Schäden irgendwelcher Art auf, obliegt dem Mieter der Beweis dafür, dass diese Schäden trotz Einhaltung der vorstehenden Sorgfaltspflichten und der üblichen Bauvorschriften entstanden sind (Beweislastumkehr). Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe der Mietgeräte einzuhalten, so ist er verpflichtet gleichwertigen Ersatz zu leisten.

Bei Geldersatz und im Falle der Beschädigung hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wobei ein Abzug für Nutzungsdauer aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“, höchstens jedoch ein Abzug von 20% in Betracht kommt. Einen höheren Abnutzungsgrad hat der Mieter nachzuweisen.

Werden Mietgegenstände entgegen VI. Ziffer 6. nicht / nicht ordnungsgemäß gereinigt zurückgegen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Reinigungs- und Reparaturkosten pauschal nach folgender Staffelung in Rechnung zu stellen. Eine nicht ordnungsgemäße Reinigung liegt dann vor, wenn die Mietgegenstände in einem von der Auslieferung negativ abweichenden Zustand zurückgeliefert werden.

 

Die Reinigungskosten werden wie folgt berechnet:

a.) Elektrisch betriebene Geräte und Handwerkzeuge
Pauschal je Stück 25,72€ inkl. MwSt.
b.) Handgeführte Werkzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotor
Pauschal je Stück 45,01 inkl. MwSt.
c.) Gerüste, fahrbahre Arbeitsbühnen und Gerüstböcke und deren Zubehör
Pauschal je angefangen 100kg Materialgewicht 38,58 inkl. MwSt.
d.) Schalungssysteme und deren Zubehör
Pauschal je angefangene 1000kg Materialgewicht 192,90 inkl. MwSt.
e.) Temporäre Baustellen-Unterkünfte und Lagereinrichtungen
Pauschal je Stück 115,74 inkl. MwSt.
f.) Absperr- und Sicherungseinrichtungen
Pauschal je Stück 12,86 inkl. MwSt.
g.) Erdbaumaschinen und Flurförderfahrzeuge
Pauschal je Stück 102,88 inkl. MwSt.
h.) Baugeräte, Hilfsmittel und Maschinen die nicht in den vorstehenden
Punkten genannt wurden. Pauschal je Stück zu 77,16 inkl. MwSt.

Die Berechnung dieser Reinigungskosten unterbleibt, wenn der Auftraggeber beweist, dass er die Mietgegenstände ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben hat.

Die Be- und Entladung erfolgt nur durch Gabelstapler. Die Beladung der Fahrzeuge hat so geordnet zu erfolgen, dass eine einwandfreie Staplerentladung möglich ist. Für nicht ordnungsgemäß geladene Geräte kann die Annahme verweigert werden bzw. die hierfür erforderliche Mehrarbeit dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass gemietete und gekaufte Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Im Falle der Vermischung von Miet- mit Kaufgegenständen oder Mietgegenständen des Vermieters und Mietgegenstände Dritter trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche der vermischten Gegenstände Mietgegenstände des Vermieters und welche Gegenstände Dritter bzw. Kaufgegenstände sind. In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl diejenigen zu bezeichnen und auszusuchen, die als vermietet anzusehen sind und deren Herausgabe nach beendetem Mietverhältnis zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall eines Konkurses des Mieters.

8. Prüfungsrecht
Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände während der Mietzeit zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekanntzugeben.

9. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte
Unsere Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet werden noch ist in sonstiger Weise die Verfügung über sie zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Von jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
Sollten unsere Mietgegenstände Vertragsbrechend weitervermietet werden ( Untervermietung ) haftet der Untervermieter für alle Schäden , gleichwohl ob es sich um Verschleiß oder Gewaltschäden handelt.

10. Haftung
Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen, haftet der Auftraggeber. Die vom Vermieter gelieferten Gegenstände sind nach Empfang sofort auf ihre Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit hin zu untersuchen. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben ohne Berücksichtigung.

11. Werbung
Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Erzeugnisse anzubringen.

12. Vorzeitige Kündigung, Schadensersatz
Bei Verletzung der vom Auftraggeber mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die Restmiete Schadensersatz zu verlangen.

13. Mietpreis-Garantie
Wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind Garantieren wir einen Mietpreisvorteil für unsere Kunden in Höhe von 15 % gegenüber dem Wettbewerb.

Die Mietpreis-Garantie findet nur Anwendung wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a.) Der Mietgegenstand befindet sich in unserem Sortiment und ist zum angefragten Mietzeitraum verfügbar.

b.) Das Konkurrenzangebot ist von einem Mitbewerber mit Firmensitz im Umkreis von 30km Luftlinie um Düsseldorf, Angebote von Onlineportalen sind ausgeschlossen.

c.) Das Konkurrenzangebot ist direkt an die Anfragende Person oder Unternehmen gerichtet und wird uns im Original zur Verfügung gestellt.

d.) Das Konkurrenzangebot darf bei Vorlage nicht älter als 4 Wochen sein.

e.) Der Angebotene Mietgegenstand ist in Art und Beschaffenheit mit unserem identisch.

f.) Die angebotene Mietzeit ist identisch, diese ist somit zugleich als Mindestmietzeit heranzuziehen.

g.) Die Preisgarantie hat nur Wirksamkeit wenn Sie vor zustande kommen des Vertrages durch den Vermieter angenommen wurde.

Schmier- Kraft- und Betriebsstoffe sowie anfallende Transportkosten sind hiervon ausgeschlossen.

VII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages und ebenso diese Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib oder Rechenfehler verpflichten uns nicht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Hauptsitz des Auftragnehmers.

VIII. Bonitätsauskunft

Information zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersberg 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage der Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit:

Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunft. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagement, Versand-, Groß- und Einzeilhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u.a. zur Verwendung für Adress-Handeslzwecke genutzt.

In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies über auf der Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgenden Link:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE

einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer vonzunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.

Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung,
Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft.

Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.

Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.

Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.

Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.

Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die
Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

Widerspruchsrecht:

Die Verarbeitung der bei uns gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet. Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH,
Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner in unserem Haus ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de.

Stand: Mai 2018

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